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Satzung des Flugplatz Nohra e.V.

Letzte Änderung: 04.01.2010 12:00Uhr

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen Flugplatz Nohra e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Weimar
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar einzutragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Aufarbeitung und die umfassende und objektive Dokumentation der Geschichte des Flugplatzes Nohra mit all seinen dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen als Teile der deutschen Geschichte.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorträge und Publikationen für die Öffentlichkeit, sowie die Präsentation der Ergebnisse der Vereinsarbeit und Exponaten im Rahmen einer Ausstellung in den Vereinsräumen und der aktiven Beteiligung an der Geschichtsforschung bei Themenkomplexen, die in Verbindung mit den unter (2) genannten Schwerpunkten stehen.
    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keinerlei politische Absichten und Ziele und distanziert sich bei seiner Arbeit entschieden von radikalen und extremistischen Gesinnungen aller Art.
§ 3 Mittelverwendung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche, aber auch juristische Person werden, die die Vereinsziele in einer neutralen, themenbezogenen Art unterstützt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, dieser entscheidet über die Aufnahme.
  3. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  5. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Fördernde Mitglieder sind nicht verpflichtet sich an der Vereinsarbeit aktiv zu beteiligen und sind von der Beitragspflicht befreit. Für die Aufnahme fördernder Mitglieder gelten entsprechend die Regeln für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
  6. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
  7. Jedes ordentliche Vereinsmitglied verpflichtet sich die unter §2 genannten Vereinsaufgaben zu erfüllen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Vereinsmitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum ersten eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und wird zu Beginn des Folgemonats der Antragstellung wirksam.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem satzungsmäßigen Beitrag für drei Monate im Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dieses als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, mit der Wirkung, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Fördernde und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an, einzeln gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter im Amt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist mehrfach möglich. Wählbar sind Vereinsmitglieder.
    Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung jederzeit unter Angabe von Gründen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Verein aus, so wählt der übrige Vorstand einen Ersatzvertreter für die verbleibende Zeit der Amtszeit des Vorstandes. Die Wahl ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr bis spätestens zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres;
    4. Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
    5. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres;
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    7. Abschluss von Verträgen im Rahmen der Vereinsarbeit.
  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn beide Vorstandmitglieder, ein Schriftführer und zwei neutrale Beobachter mit beratender Funktion anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen in der mindestens die Anträge und gefassten Beschlüsse erfasst sein müssen. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift ist den einzelnen Vorstandsmitgliedern zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch auszuhändigen.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung während der Sitzung geändert oder ergänzt werden, dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan für das Geschäftsjahr und der Jahresbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. Gebührenbefreiungen;
    2. Aufgaben des Vereins;
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
    4. Beteiligung an Gesellschaften;
    5. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
    6. Mitgliedsbeiträge;
    7. Satzungsänderungen;
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    9. Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten bzw. bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsvorsitzender anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter. Der Leiter legt die Art und Durchführung der Mitgliederversammlung fest.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Teilnahme von Medienvertretern entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Satzungsänderung
  1. Für Satzungsänderungen ist eine absolute Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen der Vereinsorgane
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Schriftführer, der das Protokoll angefertigt hat, zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung mit einer Frist von vier Wochen in der Einladung zu einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nohra, die es zu steuerbegünstigten zwecken zu verwenden hat.
§ 13 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Ulla, den 04.01.2010